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Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung

§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

§ 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften

§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen

§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen

§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde

§ 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen

§ 12 Registrierungsvoraussetzungen

§ 13 Registrierungsverfahren

§ 14 Widerruf der Registrierung

§ 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen

§ 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters Begriff der Rechtsdienstleistung

§ 17 Löschung von Veröffentlichungen

§ 18 Umgang mit personenbezogenen Daten

§ 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen

§ 20 Bußgeldvorschriften


§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. (2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden: 1. Testamentsvollstreckung, 2. Haus- und Wohnungsverwaltung, 3. Fördermittelberatung.



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